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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Unternehmensberatung März 2018 1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich 1.1 Für sämtlicheRechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer
(Unternehmensberater) gelten ausschließlich diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültige Fassung. 1.2 Diese AllgemeinenGeschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit
auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. 1.3 EntgegenstehendeAllgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn,
diese werden vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich schriftlich
anerkannt. 1.4 Für den Fall, dasseinzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein
und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden
Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht.
Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und
wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen. 2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung 2.1 Der Umfang eineskonkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. 2.2 Der Auftragnehmer(Unternehmensberater) ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder
teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt
ausschließlich durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) selbst. Es
entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem
Dritten und dem Auftraggeber. 2.3 Der Auftraggeberverpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung
dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu
Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer
(Unternehmensberater) zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der
Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit
solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der
Auftragnehmer (Unternehmensberater) anbietet. 3. Aufklärungspflicht desAuftraggebers / Vollständigkeitserklärung 3.1 Der Auftraggebersorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des
Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem
raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben. 3.2 Der Auftraggeber wirdden Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch über vorher durchgeführte und/oder
laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren. 3.3 Der Auftraggebersorgt dafür, dass dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch ohne dessen
besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages
notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen
und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des
Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen,
Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt
werden.3.4 Der Auftraggebersorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und
gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor
Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) von dieser
informiert werden. 4. Sicherung derUnabhängigkeit 4.1 Die Vertragspartnerverpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. 4.2 Die Vertragspartnerverpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind,
die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des
Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu verhindern. Dies gilt insbesondere für
Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf
eigene Rechnung. 5. Berichterstattung /Berichtspflicht 5.1 Der Auftragnehmer(Unternehmensberater) verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner
Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem
Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten. 5.2 Den Schlussberichterhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen,
je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages. 5.3 Der Auftragnehmer(Unternehmensberater) ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes
weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er
ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. 6. Schutz des geistigenEigentums 6.1 Die Urheberrechte anden vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern und
beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte,
Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen,
Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim
Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie
dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber
ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche
Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen
und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte
Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers
(Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes –
gegenüber Dritten. 6.2 Der Verstoß desAuftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer
(Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des
Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche,
insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz. 7. Gewährleistung 7.1 Der Auftragnehmer(Unternehmensberater) ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und
verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu
beheben. Er wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen. 7.2 Dieser Anspruch desAuftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen
Leistung. 8. Haftung / Schadenersatz 8.1 Der Auftragnehmer(Unternehmensberater) haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für
Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom
Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen. 8.2 Schadenersatzansprüchedes Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden
und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem
anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. 8.3 Der Auftraggeber hatjeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des
Auftragnehmers zurückzuführen ist. 8.4 Sofern derAuftragnehmer (Unternehmensberater) das Werk unter Zuhilfenahme Dritter
erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche
gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer
(Unternehmensberater) diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber
wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten. 9.Geheimhaltung / Datenschutz 9.1 Der Auftragnehmer(Unternehmensberater) verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle
ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art,
Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält. 9.2 Weiters verpflichtetsich der Auftragnehmer (Unternehmensberater), über den gesamten Inhalt des
Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit
der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von
Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. 9.3 Der Auftragnehmer(Unternehmensberater) ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen
Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die
Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren
Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß. 9.4 Die Schweigepflichtreicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.
Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen. 9.5 Der Auftragnehmer(Unternehmensberater) ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im
Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der
Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hiefür sämtliche
erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes,
wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind. 10. Honorar 10.1 Nach Vollendung desvereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar
gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer
(Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens-berater) ist berechtigt,
dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem
jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist
jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig. 10.2 Der Auftragnehmer(Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende
Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen. 10.3 AnfallendeBarauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des
Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. 10.4 Unterbleibt dieAusführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des
Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung
des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so
behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des
gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der
Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die
für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der
ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30
Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der
Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert
vereinbart. 10.5 Im Falle derNichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer
(Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu
erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung
resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt. 11.Elektronische Rechnungslegung 11.1 Der Auftragnehmer(Unternehmensberater) ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in
elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der
Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer
(Unternehmensberater) ausdrücklich einverstanden. 12. Dauer desVertrages 12.1 Dieser Vertrag endetgrundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts. 12.2 Der Vertrag kanndessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist
insbesondere anzusehen, - wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungenverletzt oder - wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung einesInsolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einesVertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und
dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor
Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die
schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei
Vertragsabschluss nicht bekannt waren. 13.Schlussbestimmungen 13.1 Die Vertragsparteienbestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu
haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend
bekannt zu geben. 13.2 Änderungen desVertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von
diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 13.3 Auf diesen Vertrag istmaterielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des
internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der
beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters). Für
Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers
(Unternehmens-beraters) zuständig. Der FachverbandUnternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie empfiehlt als
wirtschaftsfreundliches Mittel der Streitschlichtung nachfolgende
Mediationsklausel: (1) Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nichteinvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien
einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene
Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste
des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der
WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werdenkönnen, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungenrechtliche Schritte eingeleitet. (2) Im Falle einer nichtzustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig
eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenennotwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater,
können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als
„vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.